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   OVG Bremen, 17.03.2017 - 1 B 33/17   

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https://dejure.org/2017,7933
OVG Bremen, 17.03.2017 - 1 B 33/17 (https://dejure.org/2017,7933)
OVG Bremen, Entscheidung vom 17.03.2017 - 1 B 33/17 (https://dejure.org/2017,7933)
OVG Bremen, Entscheidung vom 17. März 2017 - 1 B 33/17 (https://dejure.org/2017,7933)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AufenthG § 15a Abs 1; AufenthG § 15a Abs 2; AufenthG § 15a Abs 4
    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Bestandskraft der Vorspracheverpflichtung - unerlaubte Einreise; Vorspracheverpflichtung; Verteilungsanordnung; Bestandskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Bremen, 29.01.2014 - 1 B 302/13

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Erkrankung - Unerlaubte

    Auszug aus OVG Bremen, 17.03.2017 - 1 B 33/17
    Verwaltungsverfahren hat diese Zuständigkeitsverteilung zur Folge, dass die Verteilungsentscheidung erst vollzogen werden darf, wenn die mit der Vorspracheverpflichtung zwingend verbundene Vorentscheidung der Ausländerbehörde darüber, dass einer Verteilung entgegenstehende zwingende Gründe nicht vorliegen, vollziehbar ist (Beschlüsse vom 07.01.2014 - 1 B 290/13 - vom 29.01.2014 - 1 B 302/13 - und vom 25.06.2014 - 1 B 30/14 -, Rn. 5, sämtlich juris).

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass ein Vollstreckungshindernis nicht vorliegt (vgl. zur Geltendmachung eines Vollstreckungshindernisses: Beschluss des Senats vom 29.01.2014 - 1 B 302/13 -, Rn. 26, AuAS 2014, S. 62).

  • OVG Bremen, 25.06.2014 - 1 B 30/14

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Vollziehbarkeit der

    Auszug aus OVG Bremen, 17.03.2017 - 1 B 33/17
    Verwaltungsverfahren hat diese Zuständigkeitsverteilung zur Folge, dass die Verteilungsentscheidung erst vollzogen werden darf, wenn die mit der Vorspracheverpflichtung zwingend verbundene Vorentscheidung der Ausländerbehörde darüber, dass einer Verteilung entgegenstehende zwingende Gründe nicht vorliegen, vollziehbar ist (Beschlüsse vom 07.01.2014 - 1 B 290/13 - vom 29.01.2014 - 1 B 302/13 - und vom 25.06.2014 - 1 B 30/14 -, Rn. 5, sämtlich juris).
  • OVG Bremen, 21.10.2016 - 1 S 249/16
    Auszug aus OVG Bremen, 17.03.2017 - 1 B 33/17
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (Beschluss des Senats vom 21.10.2016 - 1 S 249/16 -, Rn. 7, juris).
  • OVG Bremen, 07.01.2014 - 1 B 290/13
    Auszug aus OVG Bremen, 17.03.2017 - 1 B 33/17
    Verwaltungsverfahren hat diese Zuständigkeitsverteilung zur Folge, dass die Verteilungsentscheidung erst vollzogen werden darf, wenn die mit der Vorspracheverpflichtung zwingend verbundene Vorentscheidung der Ausländerbehörde darüber, dass einer Verteilung entgegenstehende zwingende Gründe nicht vorliegen, vollziehbar ist (Beschlüsse vom 07.01.2014 - 1 B 290/13 - vom 29.01.2014 - 1 B 302/13 - und vom 25.06.2014 - 1 B 30/14 -, Rn. 5, sämtlich juris).
  • OVG Bremen, 10.07.2019 - 2 B 316/18

    Umverteilung § 15 a - Verteilung; Verteilungsanordnung; Verteilungsverfahren;

    Die Ausländerbehörde stellt im Rahmen der Prüfung, ob sie eine Vorsprachverpflichtung nach § 15a Abs. 2 AufenthG erlässt oder nicht erlässt, auch (ausdrücklich oder inzident) fest, ob auf eine Verteilung aus zwingenden Gründen zu verzichten ist (OVG Bremen, Beschl. v. 17.3.2017 - 1 B 33/17 -, juris Rn. 8).

    Wenn diese Feststellung der Ausländerbehörde bestandskräftig ist - wie im vorliegenden Fall -, hat dies zur Folge, dass im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verteilungsanordnung das Vorliegen zwingender Gründe i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht mehr geprüft werden kann (OVG Bremen, Beschl. v. 17.3.2017 - 1 B 33/17 -, juris Rn. 10).

    Die Abschichtungsfunktion der Vorspracheverpflichtung und der mit ihr verbundenen Feststellung, dass keine zwingenden Gründe der Verteilung entgegenstehen, im Verhältnis zum Verteilungsbescheid (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.3.2017 - 1 B 33/17 -, juris Rn. 8, 9) könnte dann keine praktische Wirksamkeit entfalten.

  • OVG Bremen, 16.11.2020 - 2 B 254/20

    Vollstreckungshindernis bei einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung

    Die Ausländerbehörde stellt im Rahmen der Prüfung, ob sie eine Vorspracheverpflichtung nach § 15a Abs. 2 AufenthG erlässt oder nicht erlässt, auch (ausdrücklich oder inzident) fest, ob auf eine Verteilung aus zwingenden Gründen zu verzichten ist (OVG Bremen, Beschl. v. 17.3.2017 - 1 B 33/17, juris Rn. 8).

    Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verteilungsanordnung ist das Vorliegen zwingender Gründe i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht erneut zu prüfen (OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2017 - 1 B 33/17, juris Rn. 10).

  • OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Verhältnis von

    a) Die Praxis hat gezeigt, dass die Verlagerung der Prüfung der "zwingenden Gründe" gegen eine Verteilung in die Phase der Entscheidung über eine Vorspracheverpflichtung die ihr in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zugedachte "Filterfunktion" (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.01.2014 - 1 B 290/13, juris Rn. 12; Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 5) oder Abschichtungsfunktion (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2017 - 1 B 33/17, juris Rn. 8 - 10) nicht erfüllen kann.
  • OVG Bremen, 12.03.2021 - 2 B 476/20

    Umverteilung § 15 a; Vaterschaftsanerkennung - Aussetzung der Beurkundung;

    Die Vollziehung des Verteilungsbescheides setzt nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen das Vorliegen einer vollziehbaren Vorspracheverpflichtung voraus (OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2017 - 1 B 33/17, juris Rn. 8).
  • OVG Bremen, 10.09.2020 - 2 B 152/20

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Beistandsgemeinschaft volljähriger

    Die Vollziehung des Verteilungsbescheides setzt das Vorliegen einer vollziehbaren Vorspracheverpflichtung bzw. vollziehbaren Entscheidung der Ausländerbehörde über das Nichtvorliegen von der Verteilung entgegenstehenden zwingenden Gründen voraus (OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2017 - 1 B 33/17, juris Rn. 8).
  • OVG Bremen, 16.11.2020 - 2 B 252/20
    Die Vollziehung des Verteilungsbescheides setzt das Vorliegen einer vollziehbaren Vorspracheverpflichtung bzw. vollziehbaren Entscheidung der Ausländerbehörde über das Nichtvorliegen von der Verteilung entgegenstehenden zwingenden Gründen voraus (OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2017 - 1 B 33/17, juris Rn. 8).
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